Reichsverweisungen unerwünschter Ausländer aus Österreich

Metadaten

Die Anordnung von Reichsverweisungen des Inspekteuers der Sicherheitspolizei und des SD in Österreich setzt das Gesetz in Österreich mit jenem im "Altreich" gleich und übergibt die Vorgangsweise gegen unerwünschte Ausländer den Kriminalpolizeistellen.

Transkription

  1. Deutsch

Betrifft: Anordnung von Reichsverweisungen in Österreich.

Durch Erlaß des Reichsführers- SS und Chef der Deutschen Polizei im RMd J. vom 29.6.1938 S V 7 Nr. 1007/38-509-26, der der dortigen Dienststelle bereits nachrichtlich zugegangen ist, bin ich ermächtigt worden, unerwünschte Ausländer, die sich in Österreich aufhalten, aus dem Reichsgebiet auszuweisen.

Diese Ermächtigung gilt bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen ausländerpolizeilichen Rechtes, mit dem im Herbst dieses Jahres zu rechnen ist, für das gesamte Reichsgebiet.

Ich übertrage diese Befugnis hiermit mit sofortiger Wirkung auf die Kriminalpolizeistellen im Lande Österreich, je für ihren Dienstbereich. Die Kriminalpolizeistellen sind danach bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen ausländerpolizeilichen Rechtes allein berechtigt, unerwünschte Ausländer aus dem Reichsgebiet auszuweisen. Als Anhaltspunkt für die Voraussetzung der Reichsausweisung verweise ich auf § 2 des Gesetzes über die Reichsverweisung unerwünschter Ausländer vom 23. März 1934, RGBl.I, S 13, der abschriftlich in der Anlage angeschlossen ist.

Die Ermittlungen über die Voraussetzungen des § 2 des zitierten Gesetzes haben wie bisher die im § 5 Reichsschubgesetzes angeführten Behörden unter Beobachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Schubgesetzes (allfällige Inhaftnahme, Aufnahme des Schubaktes ect.) durchzuführen und das Ergebnis mit den entsprechenden Anträgen der zuständigen Kriminalpolizeistelle mitzuteilen, die sodann über den Antrag zu entscheiden hat. Die rechtskräftige Reichsverweisung haben nach wie vor die Behörden zu vollziehen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Reichsverwiesene aufhält.

Berufungen und Beschwerden sind mir zur Entscheidung vorzulegen.

[Stempel, Unterschrift]

Quellenverweise

  • Updated 5 years ago
Austria was occupied by the German Reich in March 1938 and annexed after a plebiscite. Many Austrians welcomed this “Anschluss”, after which they were treated equally as Germans – a separate Austrian identity was denied by the Nazis. Austria was integrated into the general administration of the German Reich and subdivided into Reichsgaue in 1939. In 1945, the Red Army took Vienna and eastern parts of the country, while the Western Allies occupied the western and southern sections. In 1938, Au...