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Text von Seite 1

Wien I., den 17. Oktober 1938

Herrengasse 7

Betrifft: Reichsverweisung von Juden tschechischer Staatsangehörigkeit.

Auf Grund der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Ausländerpolizeiverordnung vom 22.8.1938 bekanntgemacht wird, GBl. f. Ö.1Note 1: Gesetzblatt für Österreich 379 vom 2.9.1938, ordne ich mit sofortiger Wirksamkeit an, daß den Juden tschechischer Staatsangehörigkeit nach § 1 und § 5, Absatz 1 der zitierten Ausländerpolizeiverordnung der Aufenthalt im Reichsgebiet zu verbieten ist.

Auf § 7, Absatz 1, 4 und 5 dieser Verordnung wird verwiesen.

Zur Erfassung der Juden tschechischer Staatsangehörigkeit kann das Material herangezogen werden, das auf Grund meines Erlasses vom 24.8.1938 – Tgb.2Note 2: Tagesbefehl Nr. S II E 4 – 19/38 – betreffend die Erfassung tschechischer Staatsangehörigkeit im Reichsgebiet bereits gesammelt wurde.

Entsprechend der Weisung des Reichskomissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reiche ist das Verbot sofort auszusprechen und in Wirksamkeit zu setzen.

Ich bitte über die Auswirkung fortlaufend zu berichten. Nach Abschluß der Ausweisung bitte ich hierher eine Übersicht einzureichen, wieviele Juden getrennt nach männl., weibl. und minderjährigen Personen, von der Maßnahme betroffen werden.

Dr. Stahlecker